§ 35 Sprengelwahlbehörden — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
II. ABSCHNITT Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
§ 35 Sprengelwahlbehörden
Rückverweise
(1) Für jeden Wahlsprengel (§ 30) ist eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen, die aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern besteht.
(2) Den Sprengelwahlbehörden obliegen neben den im § 33 angeführten Geschäften insbesondere die im § 61 (Durchführung und Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters), § 72 (Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung), § 73 (Beurkundung des Wahlvorganges und des örtlichen Wahlergebnisses) bezeichneten Aufgaben.
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