§ 27 — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises in den Angelegenheiten der Landesverwaltung von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben, der in Pauschbeträgen festgesetzten Kommissionsgebühren und der Amtstaxen befreit.
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