§ 23 Deckung der finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
I. ABSCHNITT Errichtung der Landwirtschaftskammer
§ 23 Deckung der finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer
Rückverweise
Die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer werden gedeckt:
a) durch Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3),
b) durch Einnahmen aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen,
c) durch allfällige Zuwendungen des Bundes, der Stadt Wien oder anderer Rechtsträger.
Keine Ergebnisse gefunden