§ 16 Protokollierung — Wiener Landwirtschaftskammergesetz
Gliederung
I. ABSCHNITT Errichtung der Landwirtschaftskammer
§ 16 Protokollierung
Die Beschlüsse der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von ihrem Vorsitzenden und vom Kammerdirektor (§17) zu unterfertigen.
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