§ 97 Wildschaden — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
(1) Als Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen entstandene Schaden anzusehen, wenn er durch folgende jagdbare Tiere verursacht worden ist: Hoch-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel-, Schwarzwild, Dachse, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane oder Wildtruthühner.
(2) Durch Verordnung kann aus Gründen der Landeskultur das im Abs. 1 angeführte Verzeichnis geändert oder ergänzt werden. Jagdbare Tiere, die der Land- oder Forstwirtschaft durch Vertilgen von Schädlingen erfahrungsgemäß mehr nützen als schaden, sind in dieses Verzeichnis nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von jagdbaren Tieren, die in einem ordentlich geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erfahrungsgemäß keinen oder keinen nennenswerten Schaden verursachen.
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