§ 94 Bekämpfung von Wildkrankheiten — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
V. Vorkehrungen gegen Wildseuchen und Wildkrankheiten Anzeige von Wildseuchen
§ 94 Bekämpfung von Wildkrankheiten
Zur Bekämpfung von Wildkrankheiten kann der Magistrat die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Reviereinrichtungen und der Wildfütterung anordnen.
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