LandesrechtWienLandesesetzeWiener Jagdgesetz§ 80

§ 80Verfolgung und Beunruhigung von Wild durch jagdfremde Personen

In Kraft seit 01. Januar 2014
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Jagdfremden Personen ist jede Verfolgung oder Beunruhigung von Wild – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 4 – verboten. Ebenso ist das Berühren von Jungwild untersagt.

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