§ 80 Verfolgung und Beunruhigung von Wild durch jagdfremde Personen — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
IV. Jagdwirtschaft und Schutz der Kulturen
B. Regelung des Wildstandes Erhaltung eines angemessenen Wildstandes
§ 80 Verfolgung und Beunruhigung von Wild durch jagdfremde Personen
Jagdfremden Personen ist jede Verfolgung oder Beunruhigung von Wild – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 4 – verboten. Ebenso ist das Berühren von Jungwild untersagt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden