§ 80 Verfolgung und Beunruhigung von Wild durch jagdfremde Personen — Wiener Jagdgesetz
Jagdfremden Personen ist jede Verfolgung oder Beunruhigung von Wild – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 4 – verboten. Ebenso ist das Berühren von Jungwild untersagt.