§ 67 Stellung der Jagdaufseher — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
III. Jagdaufsicht Grundsätzliche Bestimmungen
§ 67 Stellung der Jagdaufseher
Jagdaufseher genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 68 Abs. 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).
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