(1) Als Jagdaufseher darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) über die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und über die hiefür erforderliche Verläßlichkeit verfügt,
c) eine gültige Landesjagdkarte besitzt (§ 50),
d) die Jagdaufseherprüfung (§ 66) mit Erfolg abgelegt hat und
e) ihren ordentlichen Wohnsitz in Wien oder in einer an Wien grenzenden Gemeinde hat.
(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d sind Forstwirte und Förster ausgenommen.
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