§ 54 Entzug der Landesjagdkarte — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
II. Legitimation und Organisation der Jagdausübenden
B. Jagdkarten Grundsätzliche Bestimmungen über Jagdkarten
§ 54 Entzug der Landesjagdkarte
Wenn bei dem Inhaber einer Landesjagdkarte ein Ausschließungsgrund nach § 53 eintritt, so hat der Magistrat die Landesjagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden