LandesrechtWienLandesesetzeWiener Jagdgesetz§ 54

§ 54Entzug der Landesjagdkarte

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Wenn bei dem Inhaber einer Landesjagdkarte ein Ausschließungsgrund nach § 53 eintritt, so hat der Magistrat die Landesjagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.

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