§ 40 Sonstige Kosten bei Ausübung einer Gemeindejagd — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
I. Das Jagdrecht
D. Verwaltung der Gemeindejagd Art der Verwertung
§ 40 Sonstige Kosten bei Ausübung einer Gemeindejagd
Rückverweise
Die Bestimmungen des § 39, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Gemeindejagd Kosten erwachsen, die durch Einnahmen aus der Jagdverwaltung nicht gedeckt sind.
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