§ 30 Kostenersatz — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
I. Das Jagdrecht
D. Verwaltung der Gemeindejagd Art der Verwertung
§ 30 Kostenersatz
Rückverweise
Der Pächter hat der Stadt binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Verpachtung die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
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