(1) Die Versteigerung einer Gemeindejagd ist vom Magistrat oder den von ihr Beauftragten durchzuführen.
(2) Der Vorgang bei der Versteigerung ist durch Verordnung zu regeln. Hiebei sind auch Muster für die Ausschreibung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift anzuführen.
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