Die Gemeindejagd ist an eine physische Person oder an eine Jagdgesellschaft (§ 24), unbeschadet der Bestimmungen des § 44, Abs. 1, Punkt b, für eine Jagdperiode zu verpachten.
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Die Gemeindejagd ist an eine physische Person oder an eine Jagdgesellschaft (§ 24), unbeschadet der Bestimmungen des § 44, Abs. 1, Punkt b, für eine Jagdperiode zu verpachten.
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