§ 20 Auflassung von Tiergärten — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
I. Das Jagdrecht
C. Änderung im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode Entstehung eines neuen Eigenjagdgebietes
§ 20 Auflassung von Tiergärten
Rückverweise
Tritt an einem Tiergarten im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß die im § 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so ist dies vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat binnen vier Wochen bekanntzugeben, welcher dann den Wegfall der Eigenschaft als Tiergarten festzustellen hat.
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