LandesrechtWienLandesesetzeWiener JagdgesetzI. Das JagdrechtC. Änderung im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode Entstehung eines neuen Eigenjagdgebietes§ 20

§ 20 Auflassung von Tiergärten

In Kraft seit 01. Januar 2014
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