§ 132 Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
IX. Übertretungen und Strafen Überwachung der Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften
§ 132 Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren
Der Magistrat hat unbeschadet der Bestimmung des § 102, Abs. 1, auf Antrag des Anspruchsberechtigten im Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, die aus einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung abgeleitet werden.
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