§ 127 Beratung der Jagdbeiräte — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
VIII. Behörden und Jagdbeiräte Behörde und Aufsichtsbehörde
§ 127 Beratung der Jagdbeiräte
(1) Die Jagdbeiräte treten zu ihren Beratungen auf Einladung der Behörde oder ihres Vorsitzenden zusammen. Den Sitzungen ist ein jagdsachverständiges Organ des Magistrates beizuziehen.
(2) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen sowie über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren, soweit dies im Interesse eines Beteiligten geboten ist.
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