§ 126 Jagdbezirke — Wiener Jagdgesetz
Gliederung
VIII. Behörden und Jagdbeiräte Behörde und Aufsichtsbehörde
§ 126 Jagdbezirke
(1) Für die Besorgung der nach diesem Gesetz den Jagdbezirksbeiräten zukommenden Aufgaben wird das Gebiet des Landes Wien in fünf Jagdbezirke eingeteilt.
(2) Es umfaßt
1. der Jagdbezirk Wien-Südost den 2., 10. und 11. Gemeindebezirk;
2. der Jagdbezirk Wien-Südwest den 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk;
3. der Jagdbezirk Wien-Nordwest den 16. bis 19. Gemeindebezirk;
4. der Jagdbezirk Wien-Nordost den 21. Gemeindebezirk;
5. der Jagdbezirk Wien-Ost den 22. Gemeindebezirk.
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