Durch ein mit einzelnen Grundeigentümern (Grundbesitzern, Nutznießern und Pächtern) unmittelbar abgeschlossenes Übereinkommen können über den Ersatz des Jagd- und Wildschadens von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Ansprüche aus solchen Vereinbarungen sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
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