(1) Die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erlischt
a) durch Zurücklegung,
b) durch Widerruf.
(2) Der Widerruf gemäß Abs. 1 ist vom Magistrat auszusprechen,
a) wenn nachträglich Umstände eintreten, die die Betrauung einer Person mit der Funktion eines Forstschutzorganes behindern würden,
b) wenn der Waldeigentümer dies beantragt.
(3) Erlischt die Betrauung, so hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Magistrat zurückzustellen.
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