(1) Die mit der Funktion des Forstschutzorganes zu betrauende Person hat folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft und in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen, jeden Schaden am Waldgut hintanzuhalten und alle Übertretungen der forstrechtlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Person zur Anzeige zu bringen.“
(2) Dem Forstschutzorgan sind vom Magistrat ein Dienstausweis (Anlage 1) ./.
und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(3) Das Dienstabzeichen besteht aus Metall. Es ist kreisrund, hat einen Durchmesser von 50 mm und zeigt das Wappen der Stadt Wien in Verbindung mit einem forstlichen Symbol sowie die Inschrift „Forstschutzorgan". Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
(4) Das Forstschutzorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
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