(1) Zum Schutz des Waldes können Personen, die die Voraussetzungen des § 110 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, erfüllen, mit der Funktion eines Forstschutzorganes betraut werden.
(2) Die Betrauung hat auf Antrag des Waldeigentümers durch den Magistrat zu erfolgen. Sie kann sich auf einzelne oder alle Waldflächen des Waldeigentümers beziehen (Dienstbereich).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise