§ 21 Sprachliche Gleichbehandlung — Wiener Nationalparkgesetz
Gliederung
5. ABSCHNITT Sonstige Administrativbestimmungen
§ 21 Sprachliche Gleichbehandlung
Rückverweise
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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