§ 17a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Wiener Nationalparkgesetz
Gliederung
4. ABSCHNITT Organisation des Nationalparks Donau-Auen und Behörden
§ 17a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz den Organen der Gemeinde Wien nach § 11 zugewiesenen Aufgaben (Vertragsnaturschutz) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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