(1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung der §§ 5, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde.
(1a) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkbehörde Parteistellung. Der Nationalparkbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.
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