§ 13 Grundeinlösung — Wiener Nationalparkgesetz
Gliederung
3. ABSCHNITT Vertragsnaturschutz und Entschädigungen
§ 13 Grundeinlösung
Rückverweise
Verliert ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers einzulösen.
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