§ 11 Vertragsnaturschutz — Wiener Nationalparkgesetz
Gliederung
3. ABSCHNITT Vertragsnaturschutz und Entschädigungen
§ 11 Vertragsnaturschutz
Rückverweise
Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat sowohl der Magistrat als auch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluss von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
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