§ 10 Kennzeichnung des Nationalparks — Wiener Nationalparkgesetz
Gliederung
2. ABSCHNITT Einteilung des Nationalparks und Schutzmaßnahmen
§ 10 Kennzeichnung des Nationalparks
Rückverweise
Der Nationalpark Donau-Auen, sowie seine Zonen und die für Besucher vorgesehenen Wege, Radwege und Badeplätze sind vom Magistrat und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
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