(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die ausstellende Behörde,
b) den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin,
c) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten,
d) die Gültigkeitsdauer.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.
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