Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen, insbesondere über
a) ein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung,
b) bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder gebietsweisen Untersagung gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.
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