(1) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Als unbefugt gilt jede Person, die nicht über eine gültige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) verfügt.
(2) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln haben in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, so haben die Aufbewahrung und die Lagerung in geeigneten, verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches geben können, zu erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
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