(1) Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, darf nur zugelassene Pflanzenschutzmittel (§ 3 Abs. 1) als Pflanzenschutzmittel einsetzen und zwar nur sofern und soweit, als dies in den Indikationen bei der Zulassung, für den jeweiligen konkreten Anwenderinnen- und Anwenderkreis vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit von zugelassenen Grundstoffen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(2) Wer Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwenderin und den beruflichen Verwender zugelassen sind (§ 3 Abs. 1), anwendet oder anwenden lässt, hat Aufzeichnungen zu führen, in welchen zumindest folgende Informationen enthalten sein müssen:
a) der Handelsname sämtlicher eingesetzter Pflanzenschutzmittel (einschließlich der Grundstoffe), inklusive Pflanzenschutz-Registernummer und Schadfaktor,
b) die Bezeichnung und Größe der behandelten Fläche, die behandelte Kulturpflanze und die tatsächlich verwendete Menge (Aufwandmenge) des Pflanzenschutzmittels. Ist eine flächenbezogene Aufwandmenge nicht vorgesehen, ist die verwendete Konzentration anzugeben. Eine Angabe zur Größe der behandelten Fläche ist in diesem Fall nicht erforderlich,
c) das Datum der Anwendung und
d) der vollständige Name der beruflichen Verwenderin bzw. des beruflichen Verwenders (§ 2 Abs. 10).
Diese Aufzeichnungen sind chronologisch zu führen und über zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel, ABl. L 74 vom 13.3.2023 S. 4, normierten Anforderungen sind ab 1. Jänner 2026 einzuhalten.
(3) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist eine für den konkreten Einsatzzweck geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.
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