(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einer beruflichen Verwenderin bzw. einem beruflichen Verwender verwendet werden, es sei denn, die Zulassung (§ 3 Abs. 1) und die Indikation des betreffenden Pflanzenschutzmittels sehen anderes vor.
(2) Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw. Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende Weiterbildung (§ 9d) absolviert wurden und diese durch eine Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) nachgewiesen werden.
(3) Die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender hat bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) oder eine entsprechend gleichwertige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e Abs. 8) mit sich zu führen und Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) auf deren Verlangen vorzuweisen.
(4) Sollte eine der Wiener Ausbildungsbescheinigung gleichwertige Ausbildungsbescheinigung ohne Lichtbild sein, so ist die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender verpflichtet bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln neben der Ausbildungsbescheinigung auch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, etc…) mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Ausbildungsbescheinigung den Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) über Verlangen vorzuweisen.
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