(1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der der Verwenderin bzw. dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2) Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.
(3) Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Art. 9 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/848 iVm Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß § 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Art. 3 Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.
(4) Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
(5) Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Abs. 6).
(6) Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von Schädlingen.
(7) Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.
(8) Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
(9) Beraterin bzw. Berater ist jene Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
(10) Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (§ 4 Abs. 1) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß §§ 9b, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des § 9e erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.
(11) Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Abs. 10) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 2) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.
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