(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft
1. Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,
2. alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.
(3) Zugelassene chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 46/2024, von Verwenderinnen bzw. Verwendern bereits erworben wurden, dürfen bis zum 31.12.2025 verwendet werden.
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