(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wer
a) den § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 6a Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1 bis 5, § 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oder
b) den auf Grund der § 7 Abs. 8, § 7a Abs. 1 und § 8 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
c) entgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, § 9e Abs. 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 anwendet;
2. mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, wer
a) den § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder
b) die mit der Überwachung betrauten Organe des Magistrats in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder
c) bei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (§ 4 Abs. 2) oder
d) entgegen § 4 Abs. 3 keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt ein Jahr.
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