(1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen oder entstehen können, wie auch der Verminderung der Risiken und Auswirkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
(2) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise