(1) Die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donau-Regulierungs-Fonds herrührenden und der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsanteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz für die in § 1, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet die Gemeinde Wien (auch für das Bundesland Wien) vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 15 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, daß hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen der Bund einen Beitrag von 70 Prozent und das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent leisten.
(2) Zu den Kosten der Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des § 1, Absatz 2, soweit sie nicht durch die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen gedeckt werden können, leistet die Gemeinde Wien (auch für das Bundesland Wien) einen Beitrag von 15 Prozent, der Bund einen Beitrag von 70 Prozent und das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent.
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