(1) Zum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donau-Regulierungs-Gesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung, des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen.
(2) Der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz wird auch die Erhaltung des Donaukanales von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und der Betrieb der in diesem Kanal von der Kommission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des mit dem Donaukanale im Zusammenhang stehenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Kommission für Verkehrsanlagen bis zur Auflösung dieser Kommission übertragen.
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