(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt
a) wenn diese gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (z. B. dem Bund oder der Europäischen Union) durchgeführt wird in Form einer Kofinanzierung, oder
b) ausschließlich durch das Land.
(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger (Bund, EU) für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen.
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