§ 5 — Wiener Agrarbehördengesetz
Rückverweise
Im übrigen wird die Geschäftseinteilung und die Regelung des Geschäftsganges in den im § 2 angeführten Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, geregelt.
…an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Folgen. [4] Der Beklagte bestritt eine mangelnde Aufklärung der Klägerin und beantragte Klagsabweisung. [5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe die Klägerin zwar nicht über jenes Risiko aufgeklärt, das sich bei ihr letztlich verwirklichte. Da sich…