§ 2 — Wiener Agrarbehördengesetz
Rückverweise
Die Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform steht als Landesinstanz dem Amt der Wiener Landesregierung zu, die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden wird mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt.
…Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, beide *, 3. * und 4. *, beide *, alle vertreten durch Mag. Roland Zistler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach *, vertreten…