Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
1. Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
2. Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
4. Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
5. Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
6. Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
7. Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
9. Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
10. Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
11. Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
12. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
13. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise