LandesrechtWienLandesesetzeWiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992Art. 1 § 37b

Art. 1 § 37bBerufsausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date