Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:
1. die Gegenstände des praktischen sowie des theoretischen - mündlichen und schriftlichen - Teiles der Prüfung;
2. die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;
3. der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, theoretischer - mündlicher und schriftlicher - Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;
4. der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;
5. die Höhe der Prüfungstaxe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden