(1) Bei der Wiener Landwirtschaftskammer ist für die Durchführung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die nach diesem Gesetz oder nach der Wiener Landarbeitsordnung 1990 übertragenen Aufgaben, insbesondere aber
1. die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
2. die Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;
3. die Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;
4. die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
5. die Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
6. die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und der Widerruf dieser Anerkennung;
7. die Führung der Lehrlingsstammrollen;
8. die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;
9. die Erlassung einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für jedes Ausbildungsgebiet gemäß § 3 Abs. 2;
10. die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes, der zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist;
11. die Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß 123 Abs. 9 der Wiener Landarbeits- ordnung 1990;
12. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.
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