(1) Einem Meister sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheiningen, wenn er
1. in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und
2. eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.
Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist weiters der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen der Verbesserung der Einkommenssituation dienen.
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