(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:
a) Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran und des Betruges verurteilt wurden;
b) Personen, die bereits mit einer Medaille für 25- oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- oder Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundeslande, ausgezeichnet wurden.
(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Punkt a zieht auch den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung nach sich.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 Punkt a gilt für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung.
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