Wer
1. entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 2 das Wappen verwendet,
2. entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 das Siegel verwendet oder
3. entgegen der Bestimmung des § 5 das Wappen oder die Flagge verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
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