(1) Die Farben der Bundeshauptstadt Wien sind rot-weiß.
(2) Die Flagge der Bundeshauptstadt Wien besteht aus zwei gleich breiten, waagrechten Streifen; der obere ist rot, der untere ist weiß. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei.
(3) Die Flagge darf von jedermann - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5 - verwendet werden.
(4) Die Flagge ist in der Anlage 3 zu diesem Gesetz abgebildet.
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